Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.fr.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Kontakt

Gemeinde Plasselb, gemeinde[at]plasselb.ch

Urne Öffnungszeiten

Vorzeitiges Abstimmen und Wählen nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen jeweils
Montag 08.30 Uhr – 11.30 Uhr, 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 08.30 Uhr – 11.30 Uhr, 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr - 11.30 Uhr, Nachmittag geschlossen

Am Abstimmungstag ist das Stimm- und Wahlbüro wie folgt offen:
10.00 Uhr bis 12.00 Uhr - Gemeindebüro

Urnenstandort

Gemeindeverwaltung Plasselb

Dorfweg 16

1737 Plasselb

Voraussetzungen

Das Gesetz vom 06. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) regelt die Ausübung der Stimm- und Wahlrechte wie folgt:

A) kantonale Angelegenheiten
Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.

Um ihre politischen Rechte ausüben zu können, müssen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons entsprechend der Bundesgesetzgebung eingetragen sein.

B) in Gemeindeangelegenheiten
Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben (C-Ausweis).

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?
  1. Die briefliche Stimmabgabe ist nach Erhalt des Stimmaterials möglich.
  2. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert "Stimm-/Wahlzettel" und kleben dieses zu.
  3. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmregisterbüros erscheint.
  4. Sie können das Antwortkuvert per Post schicken (bitte genügend frankieren) oder es während der Bürostunden auf der Gemeinde abgeben. Das Stimmcouvert muss bis spätestens eine Stunde vor der Öffnung des Stimmlokals am Sonntag im Briefkasten bei der Gemeinde abgegeben werden.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist