Bauvorschriften Grundlage: Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) Bau-, Abbruch-, Standortbewilligung Art. 135 Bewilligungspflicht Eine Bewilligung ist erforderlich für alle auf Dauer angelegten Bauten und Anlagen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Die Bewilligungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten, auf Aufschüttungen und Abgrabungen, den Abbruch von Gebäuden und Anlagen sowie den Materialabbau. Für Bauten und Anlagen, insbesondere für Strassen und Bodenverbesserungen, die aufgrund der Sondergesetzgebung nach einem Auflage- Einspracheverfahren genehmigt wurden, ist keine Bewilligung erforderlich. Das Ausführungsreglement bezeichnet die Objekte, für die keine Bewilligung erforderlich ist. Soweit es sich um Projekte von grosser Tragweite handelt, kann die Gemeinde von der Bauherrschaft finanzielle Nachweise oder Sicherheiten verlangen. Art. 136 Sonderbewilligung Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist eine Sonderbewilligung der Direktion erforderlich, die im Rahmen der Baubewilligung erteilt wird. Art. 137 Vorprüfungsgesuch Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuchs sein mit dem Zweck, die gesuchstellende Person über die Zulässigkeit des Projekts zu informieren. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Baubewilligung Bewilligungspflicht und Befreiung von der Bewilligung, anwendbares Verfahren (Art. 135 und 139 RPBG) Art. 84 Bewilligungspflicht a) Nach dem ordentlichen Verfahren Nach dem ordentlichen Verfahren sind baubewilligungspflichtig: a) der Bau neuer Gebäude, der Abbruch (unter Vorbehalt von Artikel 150 Abs. 1 RPBG), der Wiederaufbau, die Vergrösserung und Aufstockung; b) Ausbesserung und Umbauten, welche die Gebäudestruktur, die schützenswerten Elemente oder die Zweckbestimmung der Räume verändern; c) Nutzungsänderungen von Räumen und die Änderungen von Anlagen, die die Umwelt beeinträchtigen können, insbesondere neue Anlagen im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 Bst. a der Luftreinhalte- Verordnung (LRV), wesentlich geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) unterstehen; d) Heizungsanlagen und damit verbundene technische Anlagen unter Vorbehalt von Artikel 85 Abs. 1 Bst. d; e) Solaranlagen mit mehr als 50 m2 Fläche; f) Tiefbauwerke, wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, die höher sind als 1.20 m ab gewachsenem Boden, Lärmschutzmauern und -wände, Leitungen, Kanalisationen, Wasserfassungen, der Ausbau von Wasserläufen sowie die Zugänge zu einer öffentlichen Strasse, der summarische Ausbau von Gemeindestrassen, die Strassen und Brücken, die nicht unter die Strassengesetzgebung fallen; g) der Kiesabbau, die Deponien und die Steinbrüche sowie alle Anlagen, die mit diesen Installationen zusammenhängen; h) Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie Sportplätze, Eisbahnen, Häfen, öffentliche Schwimmbäder und Badestrände, Schiessstände und -anlagen, Motocrosspisten, Kartbahnen, Modellbahnen, Kunstschneeanlagen, Camping- und Wohnwagenplätze; i) alle Anlagen und Arbeiten, welche die Bodenform oder das Bild einer Landschaft, eines Ortes oder eines Quartiers merklich verändern. Vorbehalten bleibt Artikel 85 Abs. 1 Bst.a; j) Sanierungsarbeiten, die mit einer Bodenveränderung verbunden sind; k) Tankstellen, Silos und Behälter jeder Art; l) Sendeanlagen, die der NISV unterstehen; m) Treibhäuser und Tunnels für die Landwirtschaft, den Gemüse- und Gartenbau, die für den ganzjährigen Betrieb bestimmt sind. Art. 85 b) Nach dem vereinfachten Verfahren Nach dem vereinfachten Verfahren sind Baubewilligungspflichtig: a) Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.20 m ab gewachsenem Boden und die Einfriedungsmauern; b) Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten an Dach und Fassaden, die das Aussehen des Bauwerkes wesentlich verändern; c) Nutzungsänderungen und Anlageänderungen, die weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt beeinträchtigen; d) Wechsel von Heizsystemen einschliesslich der erforderlichen Arbeiten zur Einrichtung der neuen Anlagen; e) Sanitäranlagen; f) Solaranlagen bis zu einer Höchstfläche von 50 m2 g) Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.20 m ab gewachsenem Boden und deren Fläche 500 m2 nicht überschreitet; h) Tafeln und andere Reklameträger unter Vorbehalt von Artikel 84 Bst. i; i) Automaten; j) die übrigen geringfügigen Bauten und Anlagen, die nicht zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werden und auch nicht als solche nutzbar sind, wie Radioantennen, Hütten für Kleintiere (Hühnerställe, Kaninchenställe...), Garagen, Autounterstände oder Parkplätze, Gartenhäuser, unbeheizte Wintergärten, Biotope, private Schwimmbäder. Im Zweifelsfalle holt der Gemeinderat vorher das Gutachten der Oberamtsperson ein. Art. 86 c) Spezialgesetzgebung Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie namentlich die Bestimmungen über: a) die Reklamen (Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen); b) die freistehenden Klimatisierungs- und Heizungsanlagen sowie die Heizungen von Schwimmbädern (Energiegesetz vom 9. Juni 2000); c) die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, die der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind (Beschluss vom 5. Juni 1979); d) die Luftseilbahnen zur Personenbeförderung ohne Bundeskonzession (Beschluss vom 9. Dezember 1980); e) die Aufzüge, Warenaufzüge und Fahrtreppen (Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden); f) die Bodenverbesserungen (Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und dessen Ausführungsreglement; Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen.) Art. 87 Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) Keine Baubewilligung ist nötig für: a) Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten, die weder das Aussehen und die Struktur des Bauwerkes noch die Zweckbestimmung der Räume wesentlich verändern; b) kleinere Nebenanlagen wie Parabolantennen, nicht überdachte Gartenterassen, private Gartenkamine, private Kinderspielplätze, Schwimmbäder (zerlegbar oder aufblasbar) ohne Wasseraufbereitungssystem, die nicht überdeckt und nicht beheizt sind; c) Garten- und Aussenraumgestaltungen oder Anlagen wie Treppen, Brunnen, Skulpturen; d) Einfriedungen; e) Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau mit saisonalem Charakter und die am Ende der Saison wieder abgebaut werden; f) Wohnwagen und Mobilheime in den von der Ortsplanung dafür vorgesehenen Zonen. Das vereinfachte Verfahren ist indessen anwendbar, wenn sich die in den Buchstaben a bis d aufgezählten Bauten und Anlagen in einer Schutzzone befinden oder in Verbindung stehen zu einem geschützten Gebäude. |
Hier finden Sie das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Plasselb. Planungs-_und_Baureglement_Plasselb.pdf (PDF, 2.04 MB) |