Anlegung des eidgenössischen Grundbuches der Gemeinde Plaffeien, Los II
Sehr geehrter Herr Ammann
Sehr geehrte Damen und Herren, Gemeinderäte
Nach Artikel 14 des Gesetzes über das Grundbuch, Artikel 19 des Ausführungsreglementes (SGF 214.5.1/11) ist die Veröffentlichung zur Anlegung des eidgenössischen Grundbuches am öffentlicheen Anschlag der betroffenen Gemeinde sowie an demjenigen der Nachbargemeinden auszuhängen.
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